Arbeitskreis Schulen in Österreich und ihre gesetzlichen Grundlagen

Veröffentlicht am 4. März 2025 um 13:19

BILDUNGSTAGUNG Gemeinsame Bildung als Chance für Österreich
28.02.25 - 02.03.25

Arbeitskreis
Schulen in Österreich und ihre gesetzlichen Grundlagen

  • Im Arbeitskreis könnten wir vom Hier und Jetzt ausgehen und gemeinsam nachdenken, Ideen sammeln – dazu erste Vorschläge:
  • Wie können wir unter diesen Rahmenbedingungen in Richtung einer kinder- und menschenfreundlicheren Elementar- und Pflichtschulbildung für alle weiter gehen?
  • Wie können wir Inklusion im Bildungsalltag leben, demokratische Mitbestimmung und die Autonomie der Bildungseinrichtungen stärken?
  • Wie können wir zu einer aufgabengerechten Finanzierung des öffentlichen Bildungswesens durch die öffentliche Hand (Budgetgesetze, Finanzausgleich Bund-Länder-Gemeinden) beitragen?
  • Welche bildungspolitischen Rahmenbedingungen finden wir im ÖVP/SPÖ/NEOS-Regierungsprogramm – Aussendung dazu + Gesprächstermin mit den neuen Bildungs-/Sozial-/Jugendminister:innen? mit Bildungssprecher:innen der Regierungsparteien?

 

Textsammlung zu Schule und Recht

Stichwortsammlung: Kompetenzwirrwarr = teure Doppelt- und Mehrfachverwaltung, Pädagog:innenmangel, „Budgetkonsolidierung“, überforderte Gemeinden, überforderte Pädagog:innen, Eltern, Schüler:innen, Zweiklassenbildung statt gemeinsamer Bildung für alle, Notendruck/Notenlernen statt Inklusion und Förderung aller, statt der Schule als sicherem Ort für Kinder und Jugendliche …

Inhalt

  1. Geschichte des österreichischen Schulwesens. 1
  2. Bundesverfassungsgesetz 1920/29. 1
  3. Schulorganisationsgesetz SCHOG. 3
  4. Schulgesetzwerk 1962, Überblick. 6
  5. Schulunterreichtsgesetz 1974. 7
  6. Schulautonomie. 7
  7. Eine Bundesregelung zur Elementarbildung. 8
  8. INKLUSION – Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention. 9

 

 

  1. Geschichte des österreichischen Schulwesens problembefreite Sicht des BMBWF (RS) https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulsystem/sw_oest.html

Die Anfänge des staatlichen Schulwesens in Österreich gehen auf die Schulreform von 1774 unter Maria Theresia (öffentliche Staatsschule, sechsjährige Schulpflicht) zurück. 1869 stellte das Reichsvolksschulgesetz das gesamte Pflichtschulwesen auf eine einheitliche Basis, die Schulpflicht wurde von sechs auf acht Jahre erhöht.

Eine bis heute wirkende Schulreform wurde nach 1918 von dem Präsidenten des Wiener Stadtschulrates Otto Glöckel eingeleitet. Allen Kindern – ohne Unterschied des Geschlechts und der sozialen Lage – sollte eine optimale Bildungsentfaltung gesichert werden. 1927 wurde die Hauptschule eingeführt, die Pflichtschule für die 10- bis 14-jährigen.

Das österreichische Schulwesen ist 1962 durch ein umfassendes Schulgesetz neu geregelt worden. Neben der Verlängerung der Schulpflicht auf neun Jahre wurde eine neue Form der Pflichtschullehrerausbildung an Pädagogischen Akademien eingeführt.

Seit 1993 besteht für behinderte Schülerinnen und Schüler im Primarbereich, seit 1997 auch im Sekundarbereich (Hauptschule, AHS-Unterstufe), die Möglichkeit, integrativ unterrichtet zu werden.

Im Jahr 2009 kommt es mit der Einführung der Neuen Mittelschule, die die Hauptschulen ablöst, zu einer weiteren großflächigen Veränderung an Österreichs Schulen. Dieser Prozess war im Schuljahr 2017/18 abgeschlossen.

 

  1. Bundesverfassungsgesetz 1920/29 klammert das Einarbeiten einer Neuordnung der Bildungskompetenzen von Bund, Ländern und Gemeinden aus und schreibt damit die Kronländer-Regelung der Monarchie fort (Konservative für Weiterbestehen der Kronländer>Bundesländerrechte, Sozialdemokratie für bundeseinheitliches Bildungswesen (RS)

1.1 Artikel 14 1920/29 Bundes-Verfassungsgesetz, vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird - mit den Änderungen durch das Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, B.G.Bl. 268/1925 - das Bundes-Verfassungsgesetz wurde am 26. September 1925 in der Fassung vom 30. Juli 1925 wiederverlautbart, B.G.Bl. 367/1925 - Bundesverfassungsgesetz vom 27. Juli 1926, B.G.Bl. 191/1926, Bundesverfassungsgesetz vom 1. Februar 1928, B.G.Bl. 62/1928 - Bundesverfassungsgesetz vom 2. Juli 1929, B.G.Bl. 295/1929 - Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929, B.G.Bl. 392/1929, B.G.Bl. 1/1930. Der Artikel 14 1929/29 besteht nur aus einem Satz, der Kompetenzfrage auf ein künftiges Bundesverfassungsgesetz vertagt – 1934-38 Ständestaat, 1938-45 NS-Herrschaft, 1945 wird Verfassung von 1920/29 wieder in Kraft gesetzt – Schulgesetze im Verfassungsrang werden 1962 beschlossen (RS)

„Auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens wird der Wirkungsbereich des Bundes und der Länder durch ein besonderes Bundesverfassungsgesetz geregelt.“

2.2 Artikel 14 2019 Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung , Inkrafttretungsdatum: 01.01.2019

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten.

(2) Bundessache ist die Gesetzgebung, in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.

(3) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von
Ausführungsgesetzen und die Vollziehung
in folgenden Angelegenheiten:

  1. a) äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen;
  2. b) äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind;
  3. c) fachliche Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.

(4) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

  1. a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze;
  2. b) Kindergartenwesen und Hortwesen.

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

  1. a) Öffentliche Praxisschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
  2. b) öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in lit. a genannten Praxisschulen bestimmt sind;
  3. c) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen.

(5a) Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(6) Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Öffentliche Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist. Öffentliche Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses, im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich. Das Gleiche gilt sinngemäß für Kindergärten, Horte und Schülerheime.

(6a) Die Gesetzgebung hat ein differenziertes Schulsystem vorzusehen, das zumindest nach Bildungsinhalten in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen und nach Bildungshöhe in Primar- und Sekundarschulbereiche gegliedert ist, wobei bei den Sekundarschulen eine weitere angemessene Differenzierung vorzusehen ist.

(7) Schulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen.

(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

(8) Dem Bund steht die Befugnis zu, sich in den Angelegenheiten, die nach Abs. 2 und 3 in die Vollziehung der Länder fallen, von der Einhaltung der auf Grund dieser Absätze erlassenen Gesetze und Verordnungen Kenntnis zu verschaffen, zu welchem Zweck er auch Organe in die Schulen und Schülerheime entsenden kann. Werden Mängel wahrgenommen, so kann dem Landeshauptmann durch Weisung (Art. 20 Abs. 1) die Abstellung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen werden. Der Landeshauptmann hat für die Abstellung der Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen und ist verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.

(9) Auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten für die Verteilung der Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden, soweit in den vorhergehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der Art. 10 und 21. Gleiches gilt für das Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen.

(10) In den Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit sowie des Verhältnisses der Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Grundsätze des Abs. 6a verlassen werden sollen [s.o. 6a) Die Gesetzgebung hat ein differenziertes Schulsystem vorzusehen, das zumindest nach Bildungsinhalten in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen und nach Bildungshöhe in Primar- und Sekundarschulbereiche gegliedert ist, wobei bei den Sekundarschulen eine weitere angemessene Differenzierung vorzusehen ist] … aktualisiert 24.10.2017

 

  1. Schulorganisationsgesetz SCHOG (Stand 2023)
  • 2. Aufgabe der österreichischen Schule.

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen.

(2) Die Schulen gliedern sich

 

  1. nach ihrem Bildungsinhalt in:
  2. a) allgemeinbildende Schulen,
  3. b) berufsbildende Schulen;
  4. nach ihrer Bildungshöhe in:
  5. a) Primarschulen,
  6. b) Sekundarschulen.

(3) Primarschulen sind

  1. die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
  2. die entsprechenden Stufen der Sonderschule.

(4) Sekundarschulen sind

  1. die Oberstufe der Volksschule,
  2. die Mittelschule,
  3. die Polytechnische Schule,
  4. die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
  5. die Berufsschulen,
  6. die mittleren Schulen,
  7. die höheren Schulen.

 

(6) Pflichtschulen sind

  1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
  2. die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

  • 4. Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen
    regelt Zugang und Aufnahme von Schüler:innen für öffentliche Pflichtschulen=APS, die Aufspaltung in APS=Landesschulwesen und AHS-Unterstufe=Bundesschulwesen wird explizit nicht erwähnt (RS)

(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,

  1. a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;
  2. b) wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;
  3. c) wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.

(3) Für Privatschulen …

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, als Grundsatzbestimmungen …

 

  1. HAUPTSTÜCK.

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.

  1. Volksschulen.
    § 9. Aufgabe der Volksschule

(1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist.

(2) Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993) sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen.

(3) Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen. Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Volksschuloberstufe anzustreben sind.

2a. Mittelschulen.
§ 21a. Aufgabe der Mittelschule

(1) Die Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Schulstufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, der Schülerin oder dem Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit eine grundlegende Allgemeinbildung und eine vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie oder ihn für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen sowie auf die Polytechnische Schule oder das Berufsleben vorzubereiten.

(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen der Schülerin und des Schülers die Unterrichtsziele der Mittelschule anzustreben sind.

 

  1. Sonderschulen. Aufgabe der Sonderschule
  • 22. Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den Volksschulen oder Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Mittelschule geführt werden, haben den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen.

  1. Polytechnische Schule.
    § 28. Aufgabe der Polytechnischen Schule

(1) Die Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Sie hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als sie die Allgemeinbildung der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen, durch Bildungs- und Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe.

(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache Differenzierungsmaßnahmen (zwei Leistungsniveaus oder Interessensgruppen) vorgesehen werden. Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers kann ein erweiterter Unterricht im Cluster Technik, im Cluster Dienstleistungen oder in einem sonstigen, den Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich vorgesehen werden.

(3) Schüler ohne erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und zu einem bestmöglichen Bildungsabschluß zu führen.

(4) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Polytechnischen Schule anzustreben sind.

Abschnitt II.         regelt die Sonderstellung der AHS-Unterstufe gegenüber der APS-Mittelschule (RS)

Allgemeinbildende höhere Schulen.

  • 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.

(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.

  • 40. Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgte; die Beurteilung mit „Befriedigend“ in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule voraus.

  1. Schulgesetzwerk 1962, Überblick https://www.geschichtewiki.wien.gv.at/Schulgesetzwerk 1962 – eine Wiener Zusammenfassung, die auf einn großkoalitionären Kompromiss (SPÖ/Ganztagsschulversuche – ÖVP/Übernahme der Lehrer:innenkosten der kath. Privatschulen) hinweist. Die Problematik des zweigeteilten Schulsystems wird nicht erwähnt. (RS)

Schulgesetz 1962 ermöglicht Schulversuch Ganztagesschule - Letzte Änderung 20.12.2021 WIEN1.lanm08trj
Das Schulgesetzwerk 1962 ist ein umfassendes Gesetzeswerk der Zweiten Republik, das - durch zahlreiche Schulgesetz-Novellen ergänzt - eine klare Rechtsgrundlage für das österreichische Schulwesen darstellt und die Organisation des Bildungswesens von der Volksschule bis zur Pädagogischen Akademie umfasst. Erste Verhandlungen der ÖVP und der SPÖ zur Schaffung eines umfassenden Schulgesetzes begannen im Winter 1946/1947. Sie wurden erst 1954 unter Unterrichtsminister Dr. Heinrich Drimmel wiederaufgenommen. Vor der Behandlung des Schulgesetzes im Plenum des Nationalrats schlossen am 9. Juli 1962 der Heilige Stuhl und die Republik Österreich einen Vertrag zur Regelung der mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen. In der Frage der konfessionellen Schulen wurde ein Kompromiss geschlossen. Die SPÖ stimmte der Anerkennung des Konkordats zu, während die Katholische Kirche auf ein öffentliches konfessionelles Schulwesen verzichtete. Im Gegenzug übernahm der Staat die Gehälter des Lehrpersonals in privaten konfessionellen Schulen.[1]

Das Schulgesetzwerk 1962 setzt sich aus folgenden Gesetzen zusammen:

  1. Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundesverfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wurde
  2. Bundesgesetze vom 25. Juli 1962 über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Schulaufsicht), über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz), die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), betreffend das Dienstrecht und den Religionsunterricht.

Änderungen und Kennzeichen des Schulgesetzwerks 1962 betrafen

  • die Erhöhung der Schulpflicht auf neun Jahre,
  • die Möglichkeit so genannte "Schulversuche" durchzuführen (BGBl. 61/1962 SchOG §7[2]),
  • die Einrichtung des Polytechnischen Lehrgangs als selbständige Schulart,
  • die Führung der zweizügigen Hauptschule in allen Bundesländern und der damit verbundene weitgehende Abbau der Oberstufen an den Volksschulen,
  • die Entwicklung des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums als selbständige Oberstufenform,
  • die Einrichtung der viersemestrigen Pädagogischen Akademie,
  • die Schaffung eines Systems von "Brücken und Übergängen",
  • die Durchlässigkeit zwischen den parallelgeführten Schulgattungen.

Festgelegt wurde auch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die HöchstschülerInnenzahl und die Anzahl der Unterrichtsstunden pro Fach. Änderungen des Gesetzwerkes bedurften einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat. Im Jahr 2003 beschränkte eine Novelle die Notwendigkeit einer Zweidrittelmehrheit auf Fragen der Schulgeldfreiheit und auf das Verhältnis zwischen Schulwesen und Religionsgemeinschaften.

 

  1. Schulunterreichtsgesetz 1974 - zur „Demokratisierung des inneren Schullebens" als "Basis für eine Verstärkung der Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft der an der Schule hauptsächlich interessierten Kreise, der Lehrer, Schüler und Eltern"
    https://austria-forum.org/af/Wissenssammlungen/Essays/Bildung/Das_Schulunterrichtsgesetz_1974

Schulunterrichtsgesetz (SchUG), "mit dem Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen erlassen werden"[6], am 6. Februar 1974 mit den Stimmen der beiden Großparteien SPÖ und ÖVP gegen die der FPÖ beschlossen und mit Beginn des Schuljahres 1974/75 in Kraft gesetzt

Abschnitte des Gesetzes regeln eine Fülle von Fragen des Schulalltags: die Aufnahme in die Schule, Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Unterrichtsordnung, Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung, das Aufsteigen bzw. Wiederholen von Schulstufen, Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches, die Reife-, Befähigungs- und Abschlussprüfungen sowie Externistenprüfungen, die Schulordnung, die Funktionen des Lehrers und die Lehrerkonferenzen, das Verhältnis Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte, Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigte sowie erweiterte Schulgemeinschaft, die schulärztliche Betreuung und Verfahrensbestimmungen. Das Schulunterrichtsgesetz regelt also in erster Linie administrative Fragen des Schulbetriebes, legt die Funktionen des Lehrers sowie die Pflichten der Schüler fest … Schulunterrichtsgesetz ermächtigt, im Verordnungsweg Detailregelungen zu treffen

1984-Novelle an Volks-, Haupt- und Sonderschulen für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum mit entsprechenden Entscheidungs- und Beratungsrechten, in Analogie vom SGA der SekII AHS,  BMHS+Poly von 1974

 

  1. SchulautonomieSchulautonomie ist in Österreich das Gewähren einer reglementierten und von der Schulbehörde kontrollierter Autonomie für Unterrichtsorganisation, auch für das Entwickeln von Lehrplänen, explizit für AHS+BHS, Pflichtschulen werden vom BMBUW nicht genannt. Finanzielle Autonomie, Anspruch auf zusätzliches Personal oder räumlichen Bedarf sind nicht vorgesehen, Hinweise für die Zusammenarbeit von autonomer Bundesschule und Gemeinde fehlen. „Autonomie der Mangelverwaltung“ … (RS)

https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulsystem/schulautonomie.html

Die Schulautonomie hat das Ziel die Schülerinnen und Schüler und ihre Talente und Bedürfnisse noch stärker als bisher in den Vordergrund zu rücken. Die autonome Schule unterstützt Schülerinnen und Schüler, ihren individuell besten Bildungsweg hin zu jungen selbstbestimmten Menschen unabhängig von sozialer Herkunft, Geschlecht, Sprache, ethnischer/kultureller Herkunft, Religionszugehörigkeit und Beeinträchtigung zu beschreiten. Autonome Schulen erarbeiten selbstverantwortlich und eigenständig ein pädagogisches Konzept und entwickeln sich weiter, um

  • den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler,
  • der Ausbildung & den Stärken der Pädagoginnen und Pädagogen und
  • den Besonderheiten der der Region gerecht zu werden.

 

Damit kann die Schule noch besser als bisher auf die weitere Bildungslaufbahn, auf das Zusammenleben in der Gesellschaft und auf den späteren Beruf vorbereiten.

Die Regelungen für die Schulautonomie, die seit der Erweiterung im Rahmen der Bildungsreform 2017 gelten, werden im „Handbuch Schulautonomie“ dargestellt.

 

Schulautonomie an AHS und BMHS

Mit BGBl. I Nr. 96/2022 wurden die schulautonomen Gestaltungsräume in der Unterrichtsorganisation an AHS und BMHS deutlich erweitert.

  • Individualisierung durch Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation – Ausweitung der schulorganisatorischen Autonomie
  • Schulautonome Festlegung der Anwendung der Bestimmungen über die ganzjährige oder semestrierte Oberstufe
  • Gleiche Dauer des Winter- und des Sommersemesters in abschließenden Klassen – Ausweitung der schulzeitlichen Autonomie
  • Überführung der Schulversuche NOVI/MOST – Ausweitung der schulunterrichtlichen Autonomie
  • ILB (= Individuelle Lernbegleitung) – steht seit Beginn des Schuljahres 2023/24 allen mindestens 3-jährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe zur Verfügung.

Schulautonomie an AHS https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulsystem/schulautonomie/schulautonomie_ahs.html

Die an das BGBl. I Nr. 96/2022 anknüpfende Lehrplan-Novelle BGBl. II Nr. 239/2023 vertieft die Autonomie im Bereich der Lehrpläne. Dadurch werden zahlreiche Schulversuche an AHS in das Regelschulwesen übergeführt.

Materialien zur Autonomie an AHS (wird laufend erweitert)

  1. Eine Bundesregelung zur Elementarbildung – Elementarpädagog:innen fordern seit vielen Jahren bundeseinheitliche Rahmenbedingungen (Ausbildung, Arbeitsbedingungen + Einkommen, Öffnungszeiten, Gruppengröße, Ausstattung, Inklusion, Sonderpädagog:innen, Unterstützungspersonal, nachhaltige Finanzierung u.a.)

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG https://www.bmbwf.gv.at/Themen/ep/v_15a.html

Auf Grund der Kompetenzverteilung des elementaren Bildungswesens in Österreich, welche die Zuständigkeit bei den Ländern sieht, wurde eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern beschlossen, damit der Bund Investitionen, welche an gewisse Bedingungen für die Länder geknüpft sind, tätigt. Diese Vereinbarung regelt letztlich den Umgang und die Bedingungen bzw. Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Zweckzuschüsse. Zweckzuschüsse stellen zusätzliche finanzielle Mittel dar, die der Bund den Ländern zur Verfügung stellt.

Zur Sicherstellung eines bestmöglichen Starts der Bildungslaufbahn für Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen sowie zur Verbesserung der Bildungschancen, zur weiteren Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit zur Gleichberechtigung der Geschlechter, zur Integration von Kindern mit Migrationshintergrund sowie als zur Stärkung elementarer Bildungseinrichtungen in ihrer Rolle als erste Bildungsinstitution, investiert der Bund weiterhin in den elementaren Bildungsbereich in Form einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27. Diese neue Vereinbarung ersetzt somit die bisherige für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22.

Die aktuelle Vereinbarung umfasst dabei folgende Schwerpunktsetzungen:

  • Einheitliches kompaktes Sprachstandsfeststellungsinstrument „BESK (DaZ) kompakt“
  • Intensivierung der Sprachförderung bei Vierjährigen
  • Vorantreiben der Qualifikation der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und des Sprachförderpersonals
  • Verbindliche Vermittlung von grundlegenden Werten
  • Klare Definition der Zielsetzung von Bildung und Betreuung durch Festlegung pädagogischer Grundlagendokumente (s.u.)
  • Verstärkter Fokus auf die Schnittstelle Kindergarten – Schule
  • Verstärkte Kontrolle und Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern
  • Konstante Evaluierung und ein effizientes (Wirkungs-)Controlling
  • Beibehaltung des verpflichtenden beitragsfreien Kindergartenjahres für 5-Jährige
  • Fokus auf den Ausbau des elementaren Bildungsangebots für unter 3-Jährige
  • Flexibilisierung und Erweiterung der Öffnungszeiten sowie Verbesserung der Rahmenbedingungen und des Betreuungsschlüssels
  • Stärkung der Tageseltern als Alternative zu elementaren Bildungseinrichtungen

2 Ergänzungen

ART.15a-BV-G-Vereinbarungen: Sie werden zwischen Bund und Ländern beschlossen, damit der Bund Investitionen, welche an gewisse Beding ungen für die Länder geknüpft sind, tätigt und werden seit der 24. Gesetzgebungsperiode (2008-2013) in zunehmendem Maße für gemeinsame Regelungen und abgestimmtes Vorgehen im Bundesstaat genutzt. Im Regierungsprogramm 2020-2024 wurde die Verhandlung über sechs solcher Vereinbarungen (v.a. Klimaschutz) und eine Reform und Ausweitung dieses Instruments auf die Gemeinden in Aussicht genommen. https://www.parlament.gv.at/fachinfos/rlw/Was-sind-15a-Vereinbarungen]

 

zu den pädagogischen Grundlegungen für die Elementarpädagogik

https://www.bmbwf.gv.at/Themen/ep/v_15a/paed_grundlagendok.html
Zur Sicherstellung eines österreichweit möglichst einheitlichen Standards in der Qualität des elementaren Bildungsangebotes wurden bundesweit einheitliche pädagogische Grundlagendokumente definiert, die von den geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen anzuwenden und umzusetzen sind.

Dazu zählen die folgenden Dokumente:

1) Bundesländerübergreifender BildungsRahmenPlan (PDF, 282 KB) für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich - Dieser enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen.

2) Leitfaden zur sprachlichen Bildung und Förderung am Übergang von elementaren Bildungseinrichtungen in die Volksschule (PDF, 2 MB)  Der Leitfaden stellt die Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse dar. Die Neuauflage (2021) der Publikation kann über Frau Claudia Laschober (claudia.laschober@bmbwf.gv.at) kostenlos bestellt werden.

3) Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen. Vertiefende Ausführungen zum bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlan (PDF, 1 MB) - Das Modul zielt auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule ab.

4) Werte leben, Werte bilden. Wertebildung in der frühen Kindheit (2. Auflage) - Der Leitfaden zielt auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form ab.

5) Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt. Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern - Der Leitfaden impliziert eine praxisnahe Anleitung für eine kindgerechte Bildungsarbeit im Rahmen der häuslichen Betreuung sowie bei Tageseltern für Kinder im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr.

Darüber hinaus können im Laufe der Vereinbarungsperiode weitere Grundlagendokumente erarbeitet werden, die sodann ebenfalls verbindlich zum Einsatz kommen.

 

8.    INKLUSION – Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention

https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Menschen-mit-Behinderungen/UN-Behindertenrechtskonvention.html Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN‑Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist ein internationaler Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.

In Österreich ist die UN-Behindertenrechtskonvention seit 26. Oktober 2008 in Kraft. Sie muss bei der Gesetzgebung und der Vollziehung (Verwaltung und Rechtsprechung) berücksichtigt werden.

Österreich hat zusätzlich zur UN-BRK auch das ergänzende Fakultativprotokoll unterzeichnet. Dieses räumt Einzelpersonen und Personengruppen die Möglichkeit ein, beim UN‑Behindertenrechtsausschuss in Genf eine Individualbeschwerde einzureichen.

Behindertenrechtskonvention, Artikel 24 https://www.behindertenrechtskonvention.info/bildung-3907/

Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennt das Recht behinderter Menschen auf Bildung an. Diese Regelung wiederholt und bekräftigt die Regelungen des Artikels 13 des UN-Sozialpakts, der Artikel 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention sowie des Artikels 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Ausgehend vom Prinzip der Gleichberechtigung gewährleistet die UN-Behindertenrechtskovention damit ein einbeziehendes (inklusives) Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen.

Dabei ist sicherzustellen, dass behinderte Menschen nicht aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Behinderte Kinder dürfen also nicht aufgrund ihrer Behinderung vom Besuch einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule ausgeschlossen werden. Vielmehr soll ihnen gleichberechtigt mit anderen – nichtbehinderten – Kindern der Zugang zu einem einbeziehenden (inklusivem), hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht ermöglicht werden.

Ebenso soll der Zugang zur allgemeinen Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und zu lebenslangem Lernen gleichberechtigt mit anderen gewährleistet werden.

Innerhalb des allgemeinen Bildungssystems sollen angemessene Vorkehrungen getroffen und die notwendige Unterstützung geleistet werden, um eine erfolgreiche Bildung zu erleichtern.

 Weiterhin muss behinderten Menschen durch geeignete Maßnahmen den Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten und sozialer Kompetenzen ermöglicht werden.

Dazu soll das Erlernen verschiedener Formen der Kommunikation, wie Braille, der Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten und die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring erleichtert werden.

Ebenso soll das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität von gehörlosen Menschen erleichtert werden. Dafür sind auf allen Ebenen des Bildungswesens geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften treffen, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache und Braille ausgebildet sind. Ebenso sollen auf allen Ebenen des Bildungssystems die Fachkräfte und Mitarbeiter geschult werden.

Weiterhin muss durch wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen ein Umfeld geschaffen werden, das mit dem Ziel der vollständigen Einbeziehung behinderter Menschen die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.

Mit Blick auf den Erwerb von lebenspraktischen Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen sicher zu stellen, dass die Bildung von gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere von Kindern, in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, bereitgestellt sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.

Artikel 24 – Bildung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,

  1. die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
  2. Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
  1. Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

  1. Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
  2. Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
  3. angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
  4. Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;
  5. in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem

  1. erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alte rnativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;
  2. erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen;
  3. stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.

(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.

(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

Die vorhandene Vielfalt der Organisationsformen und der Vorgehensweisen in der pädagogischen Förderung, die Pluralität der Förderorte, die Erfahrungen mit gemeinsamem Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder, erziehungswissenschaftliche Denkanstöße und schulpolitische Schwerpunktsetzungen in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland lassen heute vielfältige Übereinstimmungen erkennen; sie sind insgesamt Kennzeichen für eine eher personenbezogene, individualisierende und nicht mehr vorrangig institutionsbezogene Sichtweise sonderpädagogischer Förderung und integrativer Bildung.

Zu den unbedingten Voraussetzungen eines integrativen Bildungssystems für Menschen mit Behinderungen gehört die Bereitstellung fachlich abgesicherter, bedarfsgerechter qualifizierter Unterstützung – insbesondere das Angebot sonderpädagogischer Förderung. Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ist z. B. bei den Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

Dabei können auch therapeutische und soziale Hilfen weiterer außerschulischer Maßnahmeträger notwendig sein.

Sonderpädagogische Förderung in der integrativen Bildung soll das Recht der behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie unterstützt und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen, um für diese ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu erlangen.

Sonderpädagogische Förderung als unabdingbarer Bestandteil integrativer Bildung geschieht in vielfältigen Aufgabenfeldern und Handlungsformen. Sie erfordert den Einsatz unterschiedlicher Berufsgruppen mit entsprechenden Fachkompetenzen.

Sonderpädagogische Förderung orientiert sich daher an der individuellen und sozialen Situation des behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes bzw. Jugendlichen („Kind- Umfeld-Analyse„) und schließt die persönlichkeits- und entwicklungsorientierte Vorbereitung auf zukünftige Lebenssituationen ein.

Im Rahmen der integrativen Bildung ist eine intensive vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule erforderlich.

Die gemeinsame Verantwortung der allgemeinen Schulen und der Förderschulen für die integrative Bildung und sonderpädagogische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen macht vor allem eine verbindliche und qualifizierte Zusammenarbeit der Lehrkräfte aller Schulformen unverzichtbar.

Die Zusammenarbeit der Pädagoginnen und Pädagogen und weiterer Fachkräfte verlangt ein gemeinsames Grundverständnis der Aufgaben und eine klare Zuordnung von Kompetenz- und Verantwortungsbereichen für jeden Beteiligten in Unterricht und Schulleben.

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf sollen im Rahmen integrativer Bildung allgemeine Schulen besuchen, wenn dort die notwendige sonderpädagogische und auch sächliche Unterstützung sowie die räumlichen Voraussetzungen gewährleistet sind; die Förderung aller Schülerinnen und Schüler muss sichergestellt sein.

Zu den notwendigen Voraussetzungen gehören neben den äußeren Rahmenbedingungen sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte, individualisierende Formen der Planung, Durchführung und Bewertung der Unterrichtsprozesse und eine abgestimmte Zusammenarbeit der beteiligten Lehrkräfte und Fachkräfte. Dabei ist eine inhaltliche, methodische und organisatorische Einbeziehung pädagogischer Maßnahmen, auch individueller Unterrichtsziele und Unterrichtsinhalte, in die Unterrichtsvorhaben für die gesamte Schulklasse vorzunehmen.

Die für den Schulbereich geltenden Rahmenbedingungen integrativer Bildung finden ihre Fortführung in Unterstützungsangeboten für den Zugang zu Hochschulbildung, zur beruflichen Qualifizierung und zur Erwachsenenbildung.

 

Let´s walk on! Reinhart Sellner, Februar 2025

 

ps: „Wer den Kampf gegen dieses Schulsystem aufgibt, hat den Kampf gegen die Schüler:innen schon aufgenommen“ (Text eines Junglehrers, Mitte der 1970er Jahre, zum Thema „Praxisschock“)